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Redaktionstest.net » Neue Fahrgastrechte der Bahn: Das gilt ab jetzt für Reisende (07.06.2023)

Neue Fahrgastrechte der Bahn: Das gilt ab jetzt für Reisende (07.06.2023)

Datum: 13.06.2023
Inhaltlich geprüft durch: Christian Habeck

Für die Bahnreisenden ist der 7. Juni 2023 ein wichtiger Tag. An diesem wurden die neuen Fahrgastrechte verabschiedet, die seit gestern vollständig gelten. Grund dafür ist eine neue EU-Verordnung, die am gleichen Tag in Kraft getreten ist. Diese bringt den Bahnreisenden einige Vorzüge, bindet diese jedoch auch an gewisse Pflichten.

Alle wichtigen neuen Fahrgastrechte rund um Entschädigungen, Preise und Co. haben wir in unserem News Ratgeber für Sie aufgeführt.

Zug ausgefallen? Bis zu 50% Erstattung möglich – aber nicht immer

Gute Nachrichten gibt es künftig für Bahnreisende, deren Züge verspätet gekommen, oder sogar ganz ausgefallen sind. In diesem Fall können sich diese einen Teil des Ticket-Preises zurückholen. Wie viel, richtet sich nach der Dauer der Verspätung. Ab 60 Minuten gibt es demnach 25% des Kaufpreises zurück. Bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden sind es 50%.

Der Haken: Die Bahnunternehmen sind nicht immer zur Erstattung gezwungen. Nämlich dann nicht, wenn die Ausfälle oder Verspätungen nicht im „Einflussbereich“ der Unternehmen liegen. Die Liste ist lang. So sind extreme Jahreszeiten, Naturkatastrophen oder Wetter-Ereignisse Gründe, bei denen die Bahnunternehmen keine Erstattung leisten müssen. Genau das Gleiche gilt, wenn sich zum Beispiel Personen auf den Gleisen befinden, diese von Dritten sabotiert werden oder eine Person während der Fahrt die Notbremse zieht.

Beantragung der Erstattung wird verkürzt

Viele der Gründe für die Nicht-Erstattung der Bahnpreise wurden erst mit der neuen Fahrgastregelung verabschiedet und waren so in den vergangenen Jahren nicht existent. Ebenfalls nachteilig für die Bahnkunden ist die verkürzte Zeit für die Beantragung der Erstattung. Bisher hatten die Bahnfahrer hierfür ein ganzes Jahr Zeit, fortan sind es nur noch drei Monate.

Ebenfalls verändert ist dabei die Dauer der Unterbringung oder Bereitstellung alternativer Reisemöglichkeiten. Diese muss die Bahn zwar weiterhin zur Verfügung stellen. Allerdings kann die Dauer der Unterbringung auf maximal drei Tage begrenzt werden.

Auch 49-Euro-Ticket sorgt für Ärger

Kritisiert wird von Verbraucherschützern auch die Vermarktung des 49-Euro-Tickets. Dieses werde als extrem günstige Lösung angepriesen, was beim genauen Hinsehen jedoch nicht der Fall sei. Das günstige Ticket werde demnach von der Bahn als Fahrausweis mit einem „erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt“ bewertet. Bedeutet für Bahnfahrer: Bei Verspätungen ab 20 Minuten oder Ausfällen von Zügen können Reisende keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Ebenso ist es nicht zulässig, in diesem Fall auf höherwertige Züge auszuweichen. Genau das ist jedoch bei anderen Monats- und Jahreskarten vollkommen üblich.

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