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Redaktionstest.net » OLG Köln bestätigt: Verfallsfrist mobiler Briefmarken ist zu kurz

OLG Köln bestätigt: Verfallsfrist mobiler Briefmarken ist zu kurz

Datum: 06.11.2023
Inhaltlich geprüft durch: Meike Stadler

Die Zeiten, in denen man in die nächste Postfiliale gehen musste, um Briefe zu verschicken, sind längst vorbei. Und auch Briefmarken müssen nicht mehr zu Hause gehortet werden. Wer heutzutage einen Brief versenden möchte, nutzt ganz einfach die Post App und kauft einen digitalen Code. Doch dieser ist nur 14 Tage lang gültig. Das OLG Köln entschied nun, dass diese Zeitspanne zu kurz ist.

Die Post App ist ganz klar eine Erfindung, die uns das Leben erleichtert. Niemand ist mehr auf die Öffnungszeiten von Postfilialen angewiesen, sondern das Frankieren von Briefen, Päckchen und Paketen ganz bequem von zu Hause aus erledigt werden. Besonders interessant sind die digitalen Codes für Briefe. Nachdem man einen solchen Code über die App erworben hat, wird dieser generiert und ausgegeben. Kunden müssen nun nur noch den Briefumschlag nehmen und den achtstelligen Code an die Stelle auf dem Kuvert schreiben, an der sonst die Briefmarkt kleben würde.

Dass sich die App und die digitalen Codes bewährt haben, ist klar. Allerdings sollte man nicht gleich mehrere Codes erwerben wie man es vielleicht mit klassischen Briefmarken machen würde, um einen Vorrat zu haben. Denn der Haken an der Sache ist: Nach 14 Tagen verlieren die digitalen Briefmarken ihre Gültigkeit.

„Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen.“

Ad-hoc-Frankierung entspricht nicht dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung

Ganz konkret besagt die Post damit, dass digitale Briefmarken nur zum sofortigen Gebrauch bzw. zur Nutzung innerhalb kürzester Zeit gedacht seien. Verbraucher sahen sich benachteiligt, schließlich haben sie eine Dienstleistung erworben, bekommen im Zweifelsfall aber nichts für ihr Geld. Die Verbraucherzentrale klagte daher gegen die Post auf Unterlassung. Sowohl das Landgericht wie nun auch das Oberlandgericht gaben der Klage statt. Das OLG Köln begründete sein Urteil damit, dass bezahlte Leistungen zwar nur in einem begrenzten Umfang zur Verfügung stehen dürften, allerdings müsste sich die Zeitspanne an gesetzlichen Klauseln messen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beläuft sich aktuell auf 3 Jahre (§ 195 BGB). Eine Verfallsfrist von 14 Tagen entspräche lediglich ca. einem Prozent dieser Zeitspanne, was deutlich zu kurz ist.

Revision abgelehnt – Post reagiert zum Wohle der Verbraucher

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, so dass die Post sich dem Urteil gefügt hat. In den FAQ der Post ist nun zu lesen, dass mobile Briefmarken nach drei Jahren ihr Gültigkeit verlieren.

„Erworbene Mobile Briefmarken verlieren mit Ablauf des dritten auf den Kauf folgenden Jahres ihre Gültigkeit.“

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