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Der Diebstahl von Identitäten hat im Internet in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Immer öfter kommt es vor, dass Verbraucher von Inkassounternehmen aufgrund vermeintlich offener Forderungen kontaktiert werden.
Erst zu diesem Zeitpunkt stellt sich oftmals heraus, dass die Verbraucher Opfer eines Online-Identitätsdiebstahls geworden sind. Was in diesem Fall zu tun ist, zeigt Ihnen unser Ratgeber.
Viele Verbraucher nutzen für Zahlungen im Internet Optionen wie den Rechnungskauf oder das Lastschriftverfahren. Längst schon werden diese Dienste über digitale Services wie Klarna angeboten. Aus Sicht der Verbraucher macht dies die Zahlung herrlich einfach und unkompliziert. Gleichzeitig öffnet diese Bequemlichkeit jedoch teilweise gefährliche Türen.
So können Kriminelle die Daten fremder Personen hinterlegen und so im Namen der ahnungslosen Opfer ihre Einkäufe erledigen. Betroffene bemerken den Ärger oftmals erst dann, wenn sich ein Inkassobüro mit einer offenen Forderung meldet.
Wer als Verbraucher eine Mahnung erhalten hat, ohne selbst Waren im betreffenden Shop bestellt zu haben, sollte zunächst Ruhe bewahren. Auf keinen Fall ist es ratsam, den geforderten Betrag zu zahlen. Stattdessen sollten Sie sich in aller Ruhe mit der Forderung auseinandersetzen und versuchen, nachzuvollziehen, wie die Kosten entstanden sind.
Auch wenn Sie nicht direkt zahlen sollten, sollten Sie in jedem Fall aktiv werden. Sie sollten der Mahnung oder Zahlungsaufforderung unverzüglich widersprechen. Gleichzeitig sollten Sie eine Anzeige bei der Polizei aufgeben und diese für den weiteren Schriftverkehr unbedingt aufbewahren.
Bei weiteren Forderungen der Inkassounternehmen können Sie die Anzeige der Polizei übermitteln. Auf diesem Wege muss das Unternehmen fortan den Beweis liefern, dass tatsächlich Sie die Ware bestellt und nicht bezahlt haben. Weitere Zahlungsaufforderungen können Sie nach dem Widerspruch ignorieren.
Etwas anders gestaltet sich die Sache, wenn Sie bereits einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten haben. Auf diesen sollten Sie umgehend reagieren – ebenfalls mit einem Widerspruch. Einreichen müssen Sie diesen innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung. Andernfalls kann ein Vollstreckungstitel gegen Sie erworben werden.
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