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Viele Flugreisende kennen es. Der Preis für einen Flug erscheint auf den ersten Blick vermeintlich günstig. Doch dann schlägt die berühmte Service Fee zu Buche. Eine Gebühr, die zum Beispiel für das Gepäck, Mahlzeiten oder auch die einzelnen Sitzplätze fällig werden kann. Viele Reisende fragen sich dabei: Muss ich diese Servicegebühr wirklich hinnehmen?
Generell gilt, dass die Servicegebühren bei der Flugbuchung zulässig sind. Allerdings nur unter gewissen Umständen. Wir klären in den Verbraucherschutz News, was Reisende zur Service Fee wissen müssen und wann diese unzulässig ist.
Geht es um die Einführung zusätzlicher Gebühren, sind Unternehmen bekanntlich sehr findig. So auch die Fluggesellschaften. Mit der sogenannten Service Fee erheben diese zum Beispiel zusätzliche Gebühren neben dem Ticketkauf, wenn ein bestimmter Sitzplatz reserviert werden soll. Alternativ können diese Gebühren auch bei gewünschten Mahlzeiten während der Flugreise oder der Mitnahme von Gepäckstücken über das Handgepäck hinaus fällig werden. Für viele Reisende eine enorme Belastung, die ohnehin schon hohe Urlaubs- und Reisekosten weiter erhöht.
Generell sind diese Zusatzgebühren für die Erweiterungen der Leistungen erlaubt. Verbraucher sollten also bei vermeintlich günstigen Tickets genau hinsehen, welche Leistungen inkludiert sind. Oftmals nicht mit dabei sind zum Beispiel die Gebühren für Umbuchungen und Stornierungen. Aber auch die angesprochenen Mahlzeiten und Snacks oder zusätzliche Gepäckstücke. Auch wenn das Ticket übertragen oder der Name geändert werden soll, können zusätzliche Kosten anfallen, die dann über eine Service Fee geltend gemacht werden. Auch wenn der Betrugsalarm hier nicht direkt Alarm schlägt, sollten Verbraucher lieber zweimal hinschauen.
Viele Verbraucher sichern sich ihre Tickets heutzutage nicht direkt über die Airlines, sondern über Flugportale. Oftmals ist es so, dass hier für die Zahlungen eine zusätzliche Gebühr erhoben wird. Diese ist allerdings nur dann zulässig, wenn mindestens eine zumutbare und gängige Zahlungsweise kostenfrei als Alternative angeboten wird. Zumutbar bedeutet in diesem Fall, dass zum Beispiel die Vorkasse aufgrund des alleinigen Insolvenzrisikos beim Käufer nicht in Frage kommen würde.
Ebenfalls nicht zulässig ist es, wenn die Zahlung lediglich über eine Kreditkarte eines Kooperationspartners des Portals kostenfrei möglich ist. Eine durchaus gängige Vorgehensweise, die unter anderem auch auf bekannten Portalen genutzt wird und gegen die sich Verbraucher wehren können.
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